Farbumschaltung aus
Farbumschaltung ein

Planen & Bauen

Allgemeines zu Bauvorhaben 

Da man im Zuge seines Bauvorhabens leicht den Überblick über das vorherrschende Baurecht sowie die einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften verlieren kann, berät das Bauamt Sie gerne bereits vor der Planung zur Umsetzung Ihres Bauvorhabens. Oft ist eine vorherige Beratung hilfreich, da man die Verfahren und generell von genehmigungspflichtigen und verfahrensfreien Bauvorhaben unterscheidet. 

Verfahrensfreie Bauvorhaben nach Art. 57 Bayerische Bauverordnung(BayBO): 

Neben genehmigungspflichtigen Bauvorhaben existiert ein Katalog über Vorhaben, welche bei Umsetzung keines vorherigen Verfahrens bedürfen. Der Bauherr – und im Rahmen ihres Wirkungskreises Dritte am Bau beteiligte Personen – sind hier bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitugung von verfahrensfreien Anlagen dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden (z.B. Abstandsflächenpflicht, Einholung von Sparten). 

Wenn sich Ihr verfahrensfreies Vorhaben allerdings im Bereich einer Satzung (Bebauungsplan) befindet, wird unter Umständen ein Verfahren erforderlich. 

Beispiel:  Sie möchten einen Gartenzaun errichten. Gewünscht ist eine Höhe von 1,8m. 

Gemäß Art. 57 Abs.1 Nr. 7 Buchstabe a BayBO sind Mauern, Einfriedungen, Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände mit einer Höhe bis zu 2m, außer im Außenbereich, verfahrensfrei zulässig. Im Bebauungsplan ist jedoch eine maximale Höhe von 1,0m festgesetzt. Für die Überschreitung wird ein Antragsverfahren erforderlich. 

Baugenehmigungspflichte Vorhaben (Bauantrag):

Wenn es sich bei Ihrem Bauvorhaben um kein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 BayBO handelt, ist die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Zur Einreichung eines Bauantrags benötigen Sie eine bauvorlageberechtigte Person (Planungsbüro). Die Bauantragsunterlagen sind bei der unteren Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Mühldorf a. Inn digital oder in Papierform einzureichen. Die Gemeinde Heldenstein wird bei Vollständigkeit der Unterlagen im Zuge des Verfahrens beteiligt und entscheidet in einem Zeitraum von zwei Monaten über den Antrag. Darüber hinaus prüft die untere Bauaufsichtsbehörde sowie andere Fachstellen über die Genehmigungsfähigkeit Ihres Bauantrags. Die Entscheidung wird Ihnen als Bescheid von der unteren Bauaufsichtsbehörde zugestellt. 

 

Ihre Ansprechpartner: 

Hinweis zur Ãœberbauung von Sparten

Da die Ãœberbauung unserer Sparten (Wasser und Abwasser) nicht zulässig ist, raten wir vor jedem Vorhaben – ob verfahrensfrei oder genehmigungsfähig – um Einholung entsprechender Spartenauskünfte. 

 

Wasser- und Abwassersparten können von den Grundstückseigentümern bei der Gemeinde angefragt werden. 

Die übrigen Trassen wie Telekommunikations-, Strom- und Gastrassen sind bei den jeweiligen Privatanbietern einzuholen. 

 

Folgende Spartenträger sind vertreten: 

Telekommunikation:  Deutsche Telekom

Strom:  Bayernwerk

Gas: Energienetze Südbayern 

 

 

Hinweis: Über weitere Spartenträger, neben den oben genannten, hat die Verwaltung keine Kenntis. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es weitere private Sparten im Gemeindegebiet gibt. 

Weitere Themen zu Planen & Bauen

Wohnbaugrundstücke

Bauleitpläne & Satzungen