An-, Um- und Abmeldungen
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Zuzug, Umzug innerhalb der Gemeinde
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, sind Sie verpflichtet, sich innerhalb 2 Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde, Stadt oder Verwaltungsgemeinschaft) anzumelden. Dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb Ihrer Gemeinde oder Stadt.
Sie müssen hierzu einen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben und diesen der Meldebehörde zusammen mit dem Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier sowie der Bestätigung Ihres Wohnungsgebers oder dem entsprechenden Zuordnungsmerkmal vorlegen. Sofern das Melderegister automatisiert geführt wird, kann vom Ausfüllen des Meldescheins abgesehen werden, wenn Sie persönlich bei der Meldebehörde erscheinen und auf dem Ausdruck die Richtigkeit und Vollständigkeit der bei der Meldebehörde erhobenen Daten durch Ihre Unterschrift bestätigen. Sie können sich bei der Anmeldung auch durch eine Person unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (Anmeldeunterlagen und Vollmacht) vertreten lassen.
Die Meldebescheinigung kann nur ausgegeben werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen sollen einen gemeinsamen Meldeschein verwenden. Es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen die Anmeldung vornimmt.
Personen unter 16 Jahren müssen von demjenigen angemeldet werden, in dessen Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen. Hat eine minderjährige Person mehrere Wohnungen im Inland, so ist die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des bzw. der Personensorgeberechtigten.
Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie eine andere Wohnung als die der Eltern oder Mutter aufgenommen werden.
Sofern für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.
Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen anmelden, handeln Sie ordnungswidrig.
In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1000€ belegt werden.
Wegzug in eine andere Gemeinde bzw. ins Ausland
Bei einem Umzug innerhalb Deutschland melden Sie sich bitte innerhalb von 2 Wochen bei der neuen Wohnsitzgemeinde an. Ihr Wegzug wird an die bisherige Wohnsitzgemeinde übermittelt. Eine Abmeldung bei der bisherigen Gemeinde ist nicht nötig.
Bei einem Wegzug ins Ausland müssen Sie sich bei Ihrer bisherigen Wohnsitzgemeinde abmelden.
Ihr Ansprechpartner: